Betriebskostenanalyse und - Optimierung - eine unserer leichtesten Übungen
Die Abrechnung muss immer spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode den Mieter:innen zugestellt werden.
Der Gesetzgeber schreibt in § 6a der Heizkostenverordnung vor, dass der Gebäudeeigentümer seinen Nutzern unterjährige Verbrauchsinformationen bereitzustellen hat.
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 556 BGB
Nach Zugang der Betriebskostenabrechnung haben Sie eine Schonfrist.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.